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International Society of Dermatology in the Tropics e.V.

Verein zur Förderung der Dermatologie in den Tropen e.V. 

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Satzung

Vereinssatzung vom 21.09.2018

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

Der Verein trägt den Namen "International Society of Dermatology in the Tropics e.V." und hat seinen Sitz in Tübingen. Er ist als rechtsfähiger Verein beim Registergericht des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (VR 381201).

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein internationaler Zusammenschluss von Ärzten, Wissenschaftlern und medizinischen Pflege- und Hilfspersonal. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein (ISDT) ist mit der Arbeitsgemeinschaft für Dermatologische Infektiologie und Tropendermatologie (ADI-Td) der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft, DDG, assoziiert.

(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung aller Maßnahmen zur ausreichenden und qualifizierten dermatologischen Versorgung der in tropischen und subtropischen Ländern lebenden Bevölkerung durch:

a) Zusammenführung von Wissenschaft und Praxis, sowie Zusammenarbeit mit allen Personen und Einrichtungen, die sich - im In- und Ausland - mit den Besonderheiten der Dermatologie in den Tropen befassen.

b) Förderung der Zusammenarbeit mit den für die Dermatologie maßgeblichen Fachdisziplinen und Institutionen

c) Förderung der Auswertung von dermatologischen Erkenntnissen mit dem Ziel der Information aller an der Dermatologie interessierten Arzte, Wissenschaftler und Pflegepersonal

d) Mitwirkung bei der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung von Ärzten, Wissenschaftlern und Pflegepersonal auf dem Gebiet der Dermatologie in tropischen Ländern.

Zur Zweckverwirklichung dienen als konkrete Maßnahmen die Organisation und die Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen im dermatologischen Bereich im In- und Ausland, sowie die Gewährung von Reisestipendien, wenn die Reise der Fortbildung auf dem Gebiet der Dermatologie in den Tropen dient, nach Antrag an den Vorstand und Genehmigung“.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in ##### §2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.1996.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.

(4) Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck des Vereins durch einen besonderen Mitgliedsbeitrag unterstützen wollen. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied.

(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(6) Die Mitgliedschaft endet

a) Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung

b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Quartalsende zulässig ist

c) Durch Nichtbezahlung des Beitrages

d) Durch Ausschluss aus dem Verein

(7) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: (1) der Vorstand (2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer, sowie bis zu drei Beisitzern. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer sind berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass die Gesellschaft grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten wird und dass der 2. Vorsitzende oder Schriftführer nur dann tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende für die Zeit seiner Verhinderung um Vertretung bittet.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der 1. und 2. Vorsitzende kann höchstens zweimal in Folge wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausscheidenden Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Sitzungen der Organe vor, er entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand beschließt insbesondere über

  • die Aufnahme ordentlicher Mitglieder,

  • die Aufnahme und den Mitg!iedsbeitrag fördernder Mitg!ieder,

  • den Ausschluss von Mitgliedern und

  • die Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben.

(4) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe und Struktur des Mitgliedsbeitrages vor.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jedes zweite Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs oder elektronisch (e-mail) an die letztbekannte Anschrift/e-mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für die Periode bis zur nächsten Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindesten 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Geschäftsjahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammiung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Personen in der beruflichen Ausbildung die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließiich zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere dem Satzungszweck entsprechend, zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Zweckbestimmung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins bedürfen erst der Zustimmung des Finanzamtes.

weitere Angaben

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